Über welche Angelegenheit kann ein Bürgerantrag
gestellt werden ?
Die bayerische Gemeindeordnung (die Landkreisordnung
entsprechend) ermöglicht es den Bürgern seit 01. April 1999 einen
sogenannten Bürgerantrag zu stellen. Die Gemeindebürger (oder
Landkreisbürger) können beantragen, daß das zuständige
Gemeindeorgan in der Regel der Stadtrat (oder zuständiges Kreisorgan)
eine gemeindlichen Angelegenheit (oder Kreisan-gelegenheit) behandelt.
Wie wird ein Bürgerantrag gestellt ?
Der Bürgerantrag muß bei der Gemeinde
(oder beim Landkreis) eingereicht werden, eine Be-gründung enthalten
und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeich-nenden
zu vertreten. Zusätzliche stellvertretende Personen für den Fall
ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können benannt werden.
Der Bürgerantrag muß von mindestens
1 v. H. der Gemeindeeinwohner (oder Kreisein-wohner) unterschrieben sein.
Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger (oder Kreis-bürger).
Wer entscheidet über die Zuläßigkeit
eines Bürgerantrages ?
Über die Zuläßigkeit eines Bürgerantrags
entscheidet das für die Behandlung der Angelegen-heit zuständige
Organ innerhalb eines Monats seit der Einreichung des Bürgerantrags.
Es wird also geprüft, ob es sich um eine gemeindliche (oder kreis-)
Angelegenheit handelt und dieser Antrag die berechtigten Personen benennt,
sowie die erforderlichen 1 v. H. Unterschriften ausweist.
Wann ist über den Bürgerantrag zu
entscheiden ?
Ist die Zuläßigkeit des Bürgerantrags
festgestellt, hat ihn das zuständige Organ innerhalb von drei Monaten
zu behandeln. Die Beschlußentscheidung über den Antrag ist also
innerhalb dieser drei Monate durch das zuständige Organ in der Regel
Stadtrat (oder Kreistag/-außschuß) herbeizuführen
Bürgerantrag darf nicht mit dem sogenannten
"Bürgerbegehren" verwechselt werden
Ein "Bürgerbegehren" ist eine weitergehende
Art der demokratischen Bürgerbeteiligung und ist nicht mit dem "Bürgerantrag"
zu verwechseln. Ein Bürgerbegehren kann unter bestimmten Voraussetzungen
zu einem Bürgerentscheid (Abstimmung durch Gemeinde- oder Landkreis-bürger)
führen. Der Bürgerantrag wurde mit der Anpassung der gesetzlichen
Regelungen zum Bürgerbegehren, die aufgrund der Entscheidung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshofes vom 29.08.1997 notwendig wurden, neu eingeführt.
FW-Stadtrat
Dieter Kannengießer